Ausbildung & Umschulung

Aktuelle Seite: Förderung / Finanzierung

Informationen zur Finanzierung und Förderung

Förderung nach SGB III - Agentur für Arbeit

Förderung nach SGB III - Agentur für Arbeit

Zur Teilnahme an einer durch den Staat geförderten Bildungsmaßnahme benötigen Sie ab dem 01. Januar 2003 einen Bildungsgutschein (BGS). Dieser Bildungsgutschein dient dabei als Zusage der Bundesagentur für Arbeit über die Kostenübernahme einer Teilnahme an einer längeren Weiterbildung, gem. § 77 SGB III.

Alle Bildungsgesellschaften der DPFA Akademiegruppe (DPFA, BGGS) sind von der Agentur für Arbeit zertifizierte zugelassene Träger. Bei uns können Sie nach Ausstellung des Bildungsgutscheins an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen.

Mit der Bewilligung der Teilnahme an einer Weiterbildung werden folgende Kosten übernommen:

  • Lehrgangskosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltsgeld (bei Maßnahmen in Vollzeit und u. U Teilzeit)

Dies gilt für berufliche Weiterbildungen, aber auch für Ausbildungen bzw. Umschulungen.

Tipp: Bemühen Sie sich frühzeitig - zu Beginn eines Kalenderjahres - um einen Bildungsgutschein.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Förderungsfähig sind eine betriebliche oder außerbetriebliche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf sowie die betrieblich durchgeführte Ausbildung nach dem Altenpflegegesetz. Für die Ausbildung muss ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen worden sein, der bei der zuständigen Stelle in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen worden ist. Ausnahme gibt es bei der Altenpflegeausbildung. (Quelle: Arbeitsagentur)

Voraussetzungen für die Förderung einer Ausbildung sind:

  • dass Sie während der Ausbildung nicht bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist. Sind Sie älter als 18 Jahre oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können Sie auch eine BAB erhalten, wenn Sie zwar nicht bei Ihren Eltern aber in der Nähe des Elternhauses leben.
  • dass Ihnen die erforderlichen Mittel zur Bestreitung Ihres Lebensunterhalts, für die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen ("Gesamtbedarf") nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Auf den "Gesamtbedarf" wird im Rahmen einer Bedürftigkeitsprüfung Ihr eigenes Einkommen, ebenso das Einkommen Ihrer Eltern und Ihres Ehegatten beziehungsweise Lebenspartners angerechnet, soweit das jeweilige Einkommen bestimmte Freibeträge übersteigt. Näheres zum "Gesamtbedarf" und zur Einkommensanrechnung können Sie unter "Höhe und Dauer" bei den Themen "Gesamtbedarf" und "Anrechnung von Einkommen" erfahren.

Nähere Informationen finden Sie unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/Navigation/zentral/Buerger/Ausbildung/Finanzielle-Hilfen/BAB/BAB-Nav.html 

Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz BAfÖG

Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz BAfÖG

Am 15. Oktober 2010 stimmte der Bundesrat dem 23. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zu. Das Gesetz beinhaltet Verbesserungen, die den Kreis der Förderberechtigten erweitern und die Förderunbsbeträge erhöhen. Wer bereits gefördert wird, profitiert schon rückwirkend ab 1. Oktober 2010 von der Erhöhung der Bedarfssätze und anderer Verbesserungen. Auszubildende, die durch das 23. Gesetz Anspruch auf BAföG haben, werden nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Tag nach der Verkündung förderungsberechtigt.

Näheres finden Sie hierzu unter: http://www.bafoeg.bmbf.de/de/493.php oder

Hotline 0800-2236341 (kostenlos)

Schüler-BAföG

- BAföG für die Erstausbildung:

(Ergotherapie, Medizinischer Dokumentationsassistent, Physiotherapie, Altenpflege, Diätassistent, Krankenpflegehilfe, Technische Assistenten, Heilerziehungspflege, etc.)

Für Auszubildende bis zum 30. Lebensjahr kann das elterneinkommensabhängige Schüler-BaföG bis zu 16.848,- EUR in 3 Jahren betragen. Ohne Rückzahlungsverpflichtung!

- BAföG AFBG für die Fortbildung:

Für Fortbildungen an Fachschulen besteht ein Rechtsanspruch auf Zuschuss nach dem BaföG-Gesetz oder nach dem AFBG (Meister-BAföG), wenn keine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt.

Ein Anspruch auf Schüler-BAföG besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres.
Ein Elterneinkommensunabhängiges BAföG erhalten Sie für Ihre Fortbildung, wenn Sie zu Beginn der Fortbildung nicht älter als 29 Jahre sind, mind. 3 Jahre im Beruf erwerbstätig waren oder insgesamt 6 Jahre Berufstätigkeit einschließlich einer berufsqualifizierenden Ausbildung nachweisen.

Weitere Infos / Kontakt:

Detaillierte Auskünfte erteilt das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes.
Weitere Auskünfte auch unter der Hotline des Bildungsministeriums:
0800 2236341
http://www.bafoeg.bmbf.de/

Studenten-BAföG

Tipp: Wenn Sie Ihr Studium parallel zur Ausbildung machen, dann überprüfen Sie zuerst, ob Sie Schüler-Bafög erhalten, da Sie den Förderungsbeitrag in diesem Fall nicht zurückzahlen müssen.

Studierende erhalten in der Regel die Förderung zur einen Hälfte als Zuschuss zur anderen Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen, welches nach Beendigung des Studiums in der Regel wieder zurückgezahlt werde muss.

Wie und wo werden Leistungen nach dem Studenten-Bafög beantragt?

Wie werden die Leistungen beantragt?

  • Schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern
  • Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Wichtig: Beantragen Sie frühzeitig das BAföG. Die Leistungen können nicht rückwirkend gezahlt werden!

Neu ist, dass ein Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat nicht mehr auf ihre Beihilfe angerechnet wird

Wo sind die Formblätter erhältlich?

  • Bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung, die auch BAföG-Anträge bearbeiten
  • Im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de (Link „Antragstellung“, Unterpunkt Formblätter)

Wo stelle ich meinen Antrag für ein Studium in Zwickau?

Studentenwerk Chemnitz / Zwickau:
Abteilungsleitung Studienfinanzierung
Thüringer Weg 3, Zimmer 124
09126 Chemnitz

Telefon: 0371 5628-450
Telefax: 0371 5628-455
E-Mail: bafoeg.chemnitz@swcz.de
Internet: http://www.tu-chemnitz.de/stuwe/

Besucher- und Postadresse

Studentenwerk Chemnitz-Zwickau
Amt für Ausbildungsförderung
Abteilung Studienfinanzierung
Innere Schneeberger Straße 23
08056 Zwickau

Tel.: 0375 - 27 10 -116
Fax: 0375 - 27 10 - 100

AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) Meister-BAföG

AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) Meister-BAföG

Das "Meister-BAföG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:

  • 675 EUR - für Alleinstehende ohne Kind 229 EUR Zuschuss/ 446 EUR Darlehen
  • 885 EUR - für Alleinstehende mit einem Kind 334 EUR / 551 EUR
  • 890 EUR - für Verheiratete 229 EUR / 661 EUR
  • 1.100 EUR - für Verheiratete mit einem Kind 334 EUR / 766 EUR
  • 1.310 EUR - für Verheiratete mit zwei Kindern 439 EUR / 871 EUR

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhängig) dieser Betrag auf 210 EUR und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 EUR monatlich pro Kind.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 EUR im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

Weitergehende Informationen zum Meister-BAFöG unter:

http://www.meister-bafoeg.info/de/36.php

Antragsformulare findet man hier:
http://www.meister-bafoeg.info/de/115.php

Anschriften der Antragsstellen sind hier zu finden:
http://www.meister-bafoeg.info/de/102.php

Einen BAFöG Rechner findet man hier:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/bafoeg-rechner.html

Bildungskredit des Bundes

Bildungskredit des Bundes

Wichtig: Der Bildungskredit ist zusätzlich zum Bafög möglich! Sie können den Bildungskredit allerdings nur für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung beantragen!

Seit dem 01.04.2001 bietet die Bundesregierung Schülern und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, zu beantragen.

Die Förderdauer beträgt mind. 3 Monate bis zu 24 Monaten. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung wird ab dem zweiten Ausbildungsjahr gefördert, bei einer zweijährigen Ausbildung kann der Bildungskredit über die gesamte Zeit beantragt werden. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 7.200,- EUR bewilligt werden. Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen ist begrenzt und wird jährlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites.

Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und dessen Eltern.

Voraussetzungen: Sie müssen volljährig sein. Zudem wird ein Kredit maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.

Auszahlung: Ab 1. April 2009 sind gleichbleibende Monatsraten von wahlweise 100, 200 oder 300 EUR möglich.

Rückzahlung: Vier Jahre nachdem Ihnen die ersten Raten bewilligt wurden, beginnt die Rückzahlung des Kredites. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt 120,- EUR. Sie haben weiter die Möglichkeit, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Wo beantrage ich den Bildungskredit?

Der Kreditantrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungskredites vorliegen. Gegebenenfalls wird dann ein Bewilligungsbescheid und eine Bundesgarantie (Bürgschaft) erteilt. Diesem Bescheid wird ein verbindliches Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) beigefügt.

Weitere Infos / Kontakt:

Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln
Bildungskredit Hotline:
Telefon: 022899-358-4492, Fax: 022899-358-4850
bildungskredit@bva.bund.de
www.bildungskredit.de

Studienkredit, Bildungsfonds, Studiendarlehen, Stipendien

Studienkredit, Bildungsfonds, Studiendarlehen, Stipendien

Oft reicht die Förderung durch das BAföG nicht aus oder kann wegen der zu hohen Einkommensverhältnisse der Eltern nicht beantragt werden.

Auf den folgenden Links erhalten Sie eine Auswahl und Beschreibung der Anbieter mit günstigen Konditionen für Studienkredite, Bildungsfonds, Studiendarlehen sowie ausgereichter Stipendien:

www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studiendarlehen.php

http://www.stipendienlotse.de/suche_stipendien.php

Schüler der berufsbildenden Schulen der DPFA Akademiegruppe, die die entsprechenden schulischen  Leistungen und sozialen Kriterien (wie Sozialkompetenz, persönliches Auftreten, Engagement, ...) nachweisen bzw. erfüllen, können entsprechend der Stipendienordnung der DPFA-Akademiegruppe auf Antrag ein monatliches Leistungsstipendium erhalten.

Europäischer Sozialfonds

Europäischer Sozialfonds

Einzelbetriebliches Förderverfahren

Über die Sächsische Aufbaubank besteht für Unternehmen die Möglichkeit Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds im Freistaat Sachsen für die Weiterbildung auch von einzelnen Mitarbeitern zu beantragen. In aller Regel werden drei Angebote zur Weiterbildung benötigt.
Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen vorrangig mit folgenden Schwerpunktsetzungen:

  • Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen und zum Technologietransfer,
  • Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern,
  • Professionalisierung des Unternehmensmanagements in den Themenbereichen Unternehmensführung, strategische Unternehmensplanung und Marketing einschließlich der Qualifizierung von Unternehmensnachfolgern und -übergebern,
  • Erwerb, Ausbau und Erhalt interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing (Qualifizierungsprogramm Ausland),
  • Weiterbildungsprojekte im Dienstleistungssektor.

Wie hoch ist der Fördersatz?

Für kleine und mittlere Unternehmen werden zwischen 45 und 80 Prozent der Ausgaben für die Weiterbildung bezuschusst. Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern erhalten 35 bis 60 Prozent.
Ist der beantragte Zuschuss kleiner/gleich 50.000 EUR gilt:

  • bei einem Auftragswert bis 410 EUR: 1 Angebot
  • bei einem Auftragswert 410 EUR bis 13.000 EUR: 3 Angebote + Begründung des wirtschaftlichsten Angebotes

Ist der beantragte Zuschuss größer 50.000 EUR gilt:

  • bei einem Auftragswert größer als 13.000 EUR: VOL-Ausschreibung und Begründung nach VOL.

Die Vergleichsangebote müssen unterschrieben sein und die genauen Kosten enthalten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der Förderbetrag mindestens 200 EUR beträgt.
Antragsformulare und nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der SAB
www.esf-in-sachsen.de

Darlehen über Banken und Versicherungen

Darlehen über Banken und Versicherungen

Kredite/Darlehen gehen in der Regel mit hohen Zinsen und zusätzlichen Banksicherheiten einher.
Neben diesen gewöhnlichen Darlehen gibt es weitere, kostengünstigere Möglichkeiten.

1. Das Hypothekendarlehen

Beim Hypothekendarlehen ist die Darlehenssumme über Grundbesitz oder Wohneigentum abgesichert. Deshalb kann Ihnen die Bank in diesem Fall sehr günstige Konditionen bieten. Sollten Sie selbst kein Eigentum besitzen, sind vielleicht Ihre Eltern oder Großeltern bereit, auf das bestehende Eigentum eine Grundschuld einzutragen. Durch langfristige Laufzeiten und niedrige Tilgungsraten können die monatlichen Belastungen zusätzlich gesenkt werden. Der Zinssatz liegt zurzeit bei etwa 3,8 – 5,5% p.a.

2. Das Policendarlehen

Beim Besitz einer Lebensversicherung können Sie über die Versicherungsgesellschaft ein Darlehen über die bereits eingezahlten Beiträge erhalten. Die Vorteile dieser Policendarlehen liegen in der flexiblen Rückzahlungsmöglichkeit und den niedrigen Zinsen (etwa 4,5% p.a.) Über die genauen Konditionen setzen Sie sich mit Ihrer Versicherungsgesellschaft in Verbindung.

Begabtenförderung

Begabtenförderung

Für die Ausbildung (SBB)

Die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung das Begabtenförderungsprogramm der Bundesregierung durch.
Jetzt ist die Begabtenförderung berufliche Bildung noch attraktiver geworden. Förderfähig sind jetzt auch berufsbegleitende Studiengänge
. Aus den Fördermitteln können Stipendiatinnen und Stipendiaten des Programms bis zu 5.100 EUR für anspruchsvolle Weiterbildungen erhalten. Die Förderung läuft über maximal drei Jahre.

Voraussetzungen:

Sie sind Stipendiat/-in der Begabtenförderung berufliche Bildung. Wenn Sie noch nicht Stipendiat/-in sind, müssen Sie zunächst aufgenommen werden.
Informationen zur Bewerbung finden Sie unter:
www.begabtenfoerderung.de
Das Programm richtet sich an junge Berufsabsolventinnen und -absolventen (Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen), die eine besondere Begabung erkennen lassen. Das Aufnahmealter ist auf 24 Jahre beschränkt und kann nur durch Anrechnung bestimmter Zeiten wie:

  • Mutterschutz- und Erziehungszeiten
  • Grundwehr- / Zivildienst
  • FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr)
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in
  • Schwerwiegende Erkrankung von mehr als 3 Monaten Dauer
  • Besuch beruflicher Vollzeitschulen

verlängert werden.
Wer zum Aufnahmezeitpunkt das 28. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr aufgenommen werden

Für das Studium

Die staatlich finanzierte Begabtenförderung im Hochschulbereich umfasst elf staatlich geförderte Begabtenförderungswerke, die in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert sind.

An wen muss man die Bewerbung für ein Studienstipendium richten?
Die Bewerbungen werden direkt an die zuständigen Begabtenförderungswerke gerichtet. Außer bei dem Begabtenförderungswerk "Studienstiftung des Deutschen Volkes", welches aufgrund von Vorschlägen von Schulen und Lehrern auswählt, haben Sie bei den anderen Werken die Möglichkeit sich selbst zu bewerben.

Muss ein Stipendium zurückgezahlt werden?
Stipendien für Studierende sind nicht zurückzuzahlen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Stipendium zu erhalten?
Die Begabtenförderungswerke entscheiden, ob man für ein Stipendium in Frage kommt. Wichtig sind hierbei:

  • herausragende Befähigung
  • Potenzial für einen zukünftigen, bedeutsamen Beitrag zum Gemeinwesen

Relevant sind, in Anlehnung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, neben dem eigenen Einkommen (und ggf. dem des Ehepartners) insbesondere das elterliche Einkommen.

Wie hoch ist die Förderungshöhe?
Der Förderungssatz liegt derzeit bei 525,- EUR. Zusätzlich erhalten die Stipendiaten ein einkommensunabhängiges Büchergeld von monatlich 80 EUR und ggf. einen Familienzuschlag in Höhe von 155,- EUR.

Steuerliche Förderung

Steuerliche Förderung

Fort- und Weiterbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das Gleiche gilt für erhaltene Zuschüsse, d. h., sie mindern in dem Jahr die steuerlich absetzbaren Aufwendungen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen.

Sofern hierüber bei der Erstellung der Jahressteuererklärung Fragen bestehen, können auch das örtlich zuständige Finanzamt bzw. ein Steuerberater weiterhelfen.

Für die nachstehenden Informationen und beschriebenen Verfahren kann keine Garantie übernommen werden! Wenden Sie sich für bindende Auskünfte an Ihr zuständiges Finanzamt. Damit das Schulgeld gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann, muss es sich bei der Schule um eine staatlich genehmigte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln. Nur in diesem Fall sind 30% des Schulgeldes vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig.
Ob eine Schule das Kriterium einer Ersatz- bzw. Ergänzungsschule erfüllt, ist zum einen abhängig vom Schulstandort (Bundesland) und zum anderen von der Ausbildungsrichtung (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, etc).

Anfallende Zinsen für aufgenommene Darlehen zur Ausbildungsfinanzierung der Aus- und Fortbildungen können steuermindernd wirken.

Umschülerinnen und Umschüler können unter dem Stichwort "Werbungskosten" alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Fortbildung, dies gilt u. U. auch für Ihre Ausbildungskosten, geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist ein steuerpflichtiges Einkommen während der Fortbildungszeit, wobei hierzu auch die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner zählt. In einigen Fällen hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass die Fortbildungskosten vollständig abgesetzt werden können.

Bildungsprämie

Bildungsprämie

Einen Prämiengutschein können Sie erhalten, wenn Sie erwerbstätig sind und Ihr zu versteuerndes Jahreseinkommen derzeit 25.600 Euro (oder 51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Auch Berufsrückkehrer/-innen oder Mütter und Väter in Elternzeit können einen Prämiengutschein bekommen. Mit dem Prämiengutschein übernimmt der Bund 50% der Weiterbildungskosten, maximal jedoch 500 Euro. Sie können den Prämiengutschein einmal jährlich unbürokratisch und schnell in einem Beratungsgespräch erhalten; anschließend können Sie ihn mit der Anmeldung beim Bildungsträger abgeben und erhalten eine reduzierte Rechnung.

Wichtig: Erst beraten lassen, dann anmelden! -> Öffnen des PDF- Dokumentes

Weiter Informationen finden Sie:
http://www.bildungspraemie.info/

Förderung über die Rentenversicherung

Förderung über die Rentenversicherung

Personen, die über die Rentenversicherung als Rehabilitand betreut werden und  ihre vorangegangene Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben die Möglichkeit, in einem neuen Beruf ausgebildet oder umgeschult zu werden. Grundsätzlich hat die Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber einer Rentenzahlung den Vorrang.

Die  Voraussetzungen (Alter, regionale Arbeitsmarktlage, beruflicher Hintergrund) für die berufliche Neuausrichtung  sind  durch die betroffenen Personen mit dem zuständigen Berater der Rentenversicherung zu prüfen. Ziel der Bewilligung von Leistungen ist generell die langfristige Integration in das Erwerbsleben.

Weiterbildungsscheck Sachsen

Weiterbildungsscheck Sachsen

Konditionen - Details

Die Förderbedingungen:

80% der Weiterbildungskosten
erhalten Beschäftigte mit Erwerbseinkommen von maximal 2.500 Euro brutto monatlich. Die Kosten der Weiterbildung müssen mindestens 650 Euro betragen.

Bei Weiterbildungskosten von weniger als 650 Euro informieren Sie sich bitte über Fördermöglichkeiten im Rahmen der Bildungsprämie.
http://www.dpfa-akademiegruppe.com/auu/foerderung/
oder Tel. 0800 / 2623000

60 % der Weiterbildungskosten
erhalten Beschäftigte, die über ein Erwerbseinkommen von über 2.500 Euro und unter 4.150 Euro brutto im Monat verfügen und mindestens eine der folgenden Vorraussetzungen erfüllen:

  • sie sind über 50 Jahre alt,
  • arbeiten in Teilzeit, Befristung oder Leiharbeit,
  • oder streben mit der Weiterbildungen ersten akademischen Abschluss an.

Die Kosten der Weiterbildung müssen hier mindestens 1.000 Euro betragen.

Vom Förderprogramm ausgeschlossen sind:

  • Weiterbildung mit freizeitorientierten Themen,
  • Weiterbildungen, für die eine anderweitige öffentliche Förderung zur Verfügung steht, speziell Bafög und Meisterbafög,
  • Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes.

Weitere Informationen:
http://www.bildungsmarkt-sachsen.de

Weiterbildungsscheck Sachsen beantragen:

Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
http://www.sab.sachsen.de
Tel. 0351 / 4910 – 0
Fax 0351 / 4910 - 1015

Quelle: Folder-SAB vom Januar 2011

Stand 22.02.2011

 

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