Ausbildung & Umschulung

Informationen zur Finanzierung und Förderung

Förderung nach SGB III - Agentur für Arbeit

Förderung nach SGB III - Agentur für Arbeit

Zur Teilnahme an einer durch den Staat geförderten Bildungsmaßnahme benötigen Sie ab dem 01. Januar 2003 einen Bildungsgutschein (BGS). Dieser Bildungsgutschein dient dabei als Zusage der Bundesagentur für Arbeit über die Kostenübernahme einer Teilnahme an einer längeren Weiterbildung, gem. § 77 SGB III.

Alle Bildungsgesellschaften der DPFA Akademiegruppe (DPFA, BGGS) sind von der Agentur für Arbeit zertifizierte zugelassene Träger. Bei uns können Sie nach Ausstellung des Bildungsgutscheins an einer Bildungsmaßnahme teilnehmen.

Mit der Bewilligung der Teilnahme an einer Weiterbildung werden folgende Kosten übernommen:

  • Lehrgangskosten
  • Fahrtkosten
  • Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung
  • Kinderbetreuungskosten
  • Unterhaltsgeld (bei Maßnahmen in Vollzeit und u. U Teilzeit)

Dies gilt für berufliche Weiterbildungen, aber auch für Ausbildungen bzw. Umschulungen.

Tipp: Bemühen Sie sich frühzeitig - zu Beginn eines Kalenderjahres - um einen Bildungsgutschein.

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz BAfÖG

Förderung nach dem Bundes-Ausbildungsförderungsgesetz BAfÖG

Hotline 0800-2236341 (kostenlos)

Schüler-BAföG

- BAföG für die Erstausbildung:

(Ergotherapie, Medizinischer Dokumentationsassistent, Physiotherapie, Altenpflege, Diätassistent, Krankenpflegehilfe, Technische Assistenten, Heilerziehungspflege, etc.)

Für Auszubildende bis zum 30. Lebensjahr kann das elterneinkommensabhängige Schüler-BaföG bis zu 16.848,- EUR in 3 Jahren betragen. Ohne Rückzahlungsverpflichtung!

- BAföG AFBG für die Fortbildung:

Für Fortbildungen an Fachschulen besteht ein Rechtsanspruch auf Zuschuss nach dem BaföG-Gesetz oder nach dem AFBG (Meister-BAföG), wenn keine Förderung durch die Agentur für Arbeit erfolgt.

Ein Anspruch auf Schüler-BAföG besteht bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres (incl. Wehr- oder Zivildienst).
Ein Elterneinkommensunabhängiges BAföG erhalten Sie für Ihre Fortbildung, wenn Sie zu Beginn der Fortbildung nicht älter als 29 Jahre sind, mind. 3 Jahre im Beruf erwerbstätig waren oder insgesamt 6 Jahre Berufstätigkeit einschließlich einer berufsqualifizierenden Ausbildung (incl. Wehr- oder Zivildienst) nachweisen.

Bei Beginn des Fortbildungslehrgangs im 29. Lebensjahr wird für volle 2 Jahre gezahlt. Kindergeld kann bis zum 27. Lebensjahr beantragt werden.

Die BAföG- Förderung für Fachschüler kann unabhängig vom Familienstand bis zu 13.488,- EUR (incl. Mietzuschuss und KV) für 2 Jahre betragen.

- Ferien- und Nebenjobs:

Ohne Kürzungen können kinderlose, ledige Schüler der Berufsfachschulen bis zu 219.- EUR/mtl. dazu verdienen und Schüler der Fachschulen bis zu 350,- EUR/mtl.

Bedarfssätze nach dem BAföG (Stand Mai 08)

Art der Ausbildungsstätte   Gesetzliche Grundlage nach BAföG Bedarfssatz ab 01.08.2008
      EUR
Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) zu Hause wohnend § 12 (1) Nr. 1 212,00
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) zu Hause wohnend § 12 (1) Nr. 2 383,00
 
weiterführende, allgemeinbildende Schulen ab Kl. 10, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung) notwendige auswärtige Unterbringung § 12 (1) Nr. 1 383,00
 
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung) auswärtige Unterbringung § 12 (1) Nr. 2 459,00
 
Fachschulen (mit abgeschlossener Berufsausbildung), Abendgymnasien, Kollegs zu Hause wohnend    
  Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 341,00
  Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48,00
      Σ 389,00
  auswärtige Unterbringung    
  Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 341,00
  Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 146,00
      Σ 487,00
 
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen, Berufsakademie zu Hause wohnend    
  Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366,00
  Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 48,00
      Σ 414,00
  auswärtige Unterbringung    
  Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 366,00
  Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 146,00
      Σ 512,00
 
Krankenversicherungszuschlag § 13 (2a) Satz 2 47,00
Pflegeversicherungszuschlag § 13 a 8,00
Wohnzuschlag
(Nachweisabhängig)
§ 9 (1) 64,00

Die erhöhten Sätze treten für alle neu beginnenden Bewilligungszeiträume ab 01.08.2008 in Kraft. Für alle laufenden Bewilligungszeiträume tritt dieses dann ab 01.10.2008 in Kraft.

Wichtige Verbesserungen bei den BAföG-Regeln:

  • keine Anrechnung des Kindergeldes
  • erhöhte Freibeträge
  • Darlehensbelastung jetzt begrenzt (relevant für Studierende)

Wenn Sie ein BAföG zurückzahlen müssen, besteht für Auszubildende eine Rückzahlungsbegrenzung in Höhe von 10.000,00 EUR. Mit der Rückzahlung muss erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer begonnen werden. Die Mindestraten betragen 105,00 EUR pro Monat und längstens 20 Jahre.

Neu ist, dass ein Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat nicht mehr auf ihre Beihilfe angerechnet wird.

Weitere Infos / Kontakt:

Detaillierte Auskünfte erteilt das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt- oder Kreisverwaltung Ihres Wohnortes.
Weitere Auskünfte auch unter der Hotline des Bildungsministeriums:
0800 2236341
http://www.bafoeg.bmbf.de/

Studenten-BAföG

Tipp: Wenn Sie Ihr Studium parallel zur Ausbildung machen, dann überprüfen Sie zuerst, ob Sie Schüler-Bafög erhalten, da Sie den Förderungsbeitrag in diesem Fall nicht zurückzahlen müssen.

Studierende erhalten in der Regel die Förderung zur einen Hälfte als Zuschuss zur anderen Hälfte als unverzinsliches Staatsdarlehen, welches nach Beendigung des Studiums in der Regel wieder zurückgezahlt werde muss.

Wie und wo werden Leistungen nach dem Studenten-Bafög beantragt?

Wie werden die Leistungen beantragt?

  • Schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern
  • Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden.

Wichtig: Beantragen Sie frühzeitig das BAföG. Die Leistungen können nicht rückwirkend gezahlt werden!

Neu ist, dass ein Minijob mit einem Verdienst bis zu 400 Euro im Monat nicht mehr auf ihre Beihilfe angerechnet wird

Wo sind die Formblätter erhältlich?

  • Bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung, die auch BAföG-Anträge bearbeiten
  • Im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de (Link „Antragstellung“, Unterpunkt Formblätter)

Wo stelle ich meinen Antrag?

Studentenwerk Berlin
Behrenstr. 40/41, 10117 Berlin
Tel.: 030 20245-0
E-Mail: info@studentenwerk-berlin.de
Internet: www.studentenwerk-berlin.de

AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) Meister-BAföG

AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) Meister-BAföG

Das "Meister-BAföG" (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG) unterstützt die berufliche Aufstiegsfortbildung finanziell und erleichtert die Gründung von Existenzen. Das Gesetz ist ein umfassendes Förderinstrument für die berufliche Fortbildung - grundsätzlich in allen Berufsbereichen, einschließlich der Gesundheits- und Pflegeberufe, und zwar unabhängig davon, in welcher Form sie durchgeführt wird. Sei es Vollzeit, Teilzeit, schulisch, außerschulisch, mediengestützt oder als Fernunterricht.

Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Vollzeitlehrgängen erhalten für nach dem 01.07.2009 beginnende Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte vom Staat einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zum Lebensunterhalt bis zu folgender Höhe:

  • 675 EUR - für Alleinstehende ohne Kind 229 EUR Zuschuss/ 446 EUR Darlehen
  • 885 EUR - für Alleinstehende mit einem Kind 334 EUR / 551 EUR
  • 890 EUR - für Verheiratete 229 EUR / 661 EUR
  • 1.100 EUR - für Verheiratete mit einem Kind 334 EUR / 766 EUR
  • 1.310 EUR - für Verheiratete mit zwei Kindern 439 EUR / 871 EUR

Für jedes weitere Kind erhöht sich (einkommens- und vermögensabhängig) dieser Betrag auf 210 EUR und wird zu 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Alleinerziehende erhalten darüber hinaus pauschalisiert und ohne Kostennachweis einen Kinderbetreuungszuschlag von 113 EUR monatlich pro Kind.

Bei Vollzeit- und Teilzeitmaßnahmen ist zur Finanzierung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren ein einkommens- und vermögensunabhängiger Maßnahmebeitrag in Höhe der tatsächlich anfallenden Gebühren, höchstens jedoch 10.226 EUR vorgesehen. Er besteht aus einem Zuschuss in Höhe von 30,5 Prozent, im Übrigen aus einem zinsgünstigen Bankdarlehen. Die Darlehen für den Unterhalts- als auch für den Maßnahmebeitrag sind während der Fortbildung und während einer anschließenden Karenzzeit von zwei Jahren - längstens jedoch sechs Jahre - zins- und tilgungsfrei.

Die notwendigen Kosten der Anfertigung des Prüfungsstückes (sog. Meisterstück oder eine vergleichbare Prüfungsarbeit) werden bis zur Hälfte, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 1.534 EUR im Rahmen eines zinsgünstigen Darlehens gefördert.

Weitergehende Informationen zum Meister-BAFöG unter:

http://www.meister-bafoeg.info/de/36.php

Antragsformulare findet man hier:
http://www.meister-bafoeg.info/de/115.php

Anschriften der Antragsstellen sind hier zu finden:
http://www.meister-bafoeg.info/de/102.php

Einen BAFöG Rechner findet man hier:
http://www.bafoeg-aktuell.de/cms/bafoeg/bafoeg-rechner.html

Bildungskredit des Bundes

Bildungskredit des Bundes

Wichtig: Der Bildungskredit ist zusätzlich zum Bafög möglich! Sie können den Bildungskredit allerdings nur für ein Vollzeitstudium oder eine Vollzeitausbildung beantragen!

Seit dem 01.04.2001 bietet die Bundesregierung Schülern und Studenten in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen die Möglichkeit, einen zinsgünstigen Kredit nach Maßgabe der Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, zu beantragen.

Die Förderdauer beträgt mind. 3 Monate bis zu 24 Monaten. Bei einer dreijährigen Berufsausbildung wird ab dem zweiten Ausbildungsjahr gefördert, bei einer zweijährigen Ausbildung kann der Bildungskredit über die gesamte Zeit beantragt werden. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 7.200,- EUR bewilligt werden. Der zur Verfügung stehende Finanzrahmen ist begrenzt und wird jährlich vom Bundesministerium für Bildung und Forschung vorgegeben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Bildungskredites.

Die Förderung erfolgt unabhängig vom Vermögen und Einkommen des Antragstellers und dessen Eltern.

Voraussetzungen: Sie müssen volljährig sein. Zudem wird ein Kredit maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensjahres gewährt.

Auszahlung: Ab 1. April 2009 sind gleichbleibende Monatsraten von wahlweise 100, 200 oder 300 EUR möglich.

Rückzahlung: Vier Jahre nachdem Ihnen die ersten Raten bewilligt wurden, beginnt die Rückzahlung des Kredites. Die monatliche Rückzahlungsrate beträgt 120,- EUR. Sie haben weiter die Möglichkeit, den Kredit ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.

Wo beantrage ich den Bildungskredit?

Der Kreditantrag ist an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Hier wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Bildungskredites vorliegen. Gegebenenfalls wird dann ein Bewilligungsbescheid und eine Bundesgarantie (Bürgschaft) erteilt. Diesem Bescheid wird ein verbindliches Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau Bankengruppe (KfW) beigefügt.

Weitere Infos / Kontakt:

Bundesverwaltungsamt
Eupener Str. 125
50933 Köln
Bildungskredit Hotline:
Telefon: 022899-358-4492, Fax: 022899-358-4850
bildungskredit@bva.bund.de
www.bildungskredit.de

Studienkredit, Bildungsfonds, Studiendarlehen, Stipendien

Studienkredit, Bildungsfonds, Studiendarlehen, Stipendien

Oft reicht die Förderung durch das BAföG nicht aus oder kann wegen der zu hohen Einkommensverhältnisse der Eltern nicht beantragt werden.

Auf den folgenden Links erhalten Sie eine Auswahl und Beschreibung der Anbieter mit günstigen Konditionen für Studienkredite, Bildungsfonds, Studiendarlehen sowie ausgereichter Stipendien:

www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/studiendarlehen.php

http://www.stipendienlotse.de/suche_stipendien.php

Schüler der berufsbildenden Schulen der DPFA Akademiegruppe, die die entsprechenden schulischen  Leistungen und sozialen Kriterien (wie Sozialkompetenz, persönliches Auftreten, Engagement, ...) nachweisen bzw. erfüllen, können entsprechend der Stipendienordnung der DPFA-Akademiegruppe auf Antrag ein monatliches Leistungsstipendium erhalten.

Europäischer Sozialfonds

Europäischer Sozialfonds

Einzelbetriebliches Förderverfahren

Über die Sächsische Aufbaubank besteht für Unternehmen die Möglichkeit Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds im Freistaat Sachsen für die Weiterbildung auch von einzelnen Mitarbeitern zu beantragen. In aller Regel werden drei Angebote zur Weiterbildung benötigt.
Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen vorrangig mit folgenden Schwerpunktsetzungen:

  • Qualifizierung im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Arbeitsplätze,
  • Unterstützung von Prozess- und Produktinnovationen in Unternehmen und zum Technologietransfer,
  • Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeitern,
  • Professionalisierung des Unternehmensmanagements in den Themenbereichen Unternehmensführung, strategische Unternehmensplanung und Marketing einschließlich der Qualifizierung von Unternehmensnachfolgern und -übergebern,
  • Erwerb, Ausbau und Erhalt interkultureller Kompetenzen und Kompetenzen im Bereich internationales Marketing (Qualifizierungsprogramm Ausland),
  • Weiterbildungsprojekte im Dienstleistungssektor.

Wie hoch ist der Fördersatz?

Für kleine und mittlere Unternehmen werden zwischen 45 und 80 Prozent der Ausgaben für die Weiterbildung bezuschusst. Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern erhalten 35 bis 60 Prozent.
Ist der beantragte Zuschuss kleiner/gleich 50.000 EUR gilt:

  • bei einem Auftragswert bis 410 EUR: 1 Angebot
  • bei einem Auftragswert 410 EUR bis 13.000 EUR: 3 Angebote + Begründung des wirtschaftlichsten Angebotes

Ist der beantragte Zuschuss größer 50.000 EUR gilt:

  • bei einem Auftragswert größer als 13.000 EUR: VOL-Ausschreibung und Begründung nach VOL.

Die Vergleichsangebote müssen unterschrieben sein und die genauen Kosten enthalten. Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der Förderbetrag mindestens 200 EUR beträgt.
Antragsformulare und nähere Informationen erhalten Sie auf der Homepage der SAB
www.esf-in-sachsen.de

Darlehen über Banken und Versicherungen

Darlehen über Banken und Versicherungen

Kredite/Darlehen gehen in der Regel mit hohen Zinsen und zusätzlichen Banksicherheiten einher.
Neben diesen gewöhnlichen Darlehen gibt es weitere, kostengünstigere Möglichkeiten.

1. Das Hypothekendarlehen

Beim Hypothekendarlehen ist die Darlehenssumme über Grundbesitz oder Wohneigentum abgesichert. Deshalb kann Ihnen die Bank in diesem Fall sehr günstige Konditionen bieten. Sollten Sie selbst kein Eigentum besitzen, sind vielleicht Ihre Eltern oder Großeltern bereit, auf das bestehende Eigentum eine Grundschuld einzutragen. Durch langfristige Laufzeiten und niedrige Tilgungsraten können die monatlichen Belastungen zusätzlich gesenkt werden. Der Zinssatz liegt zurzeit bei etwa 3,8 – 5,5% p.a.

2. Das Policendarlehen

Beim Besitz einer Lebensversicherung können Sie über die Versicherungsgesellschaft ein Darlehen über die bereits eingezahlten Beiträge erhalten. Die Vorteile dieser Policendarlehen liegen in der flexiblen Rückzahlungsmöglichkeit und den niedrigen Zinsen (etwa 4,5% p.a.) Über die genauen Konditionen setzen Sie sich mit Ihrer Versicherungsgesellschaft in Verbindung.

Bundeswehr (BFD)

Bundeswehr (BFD)

Zeitsoldatinnen und -soldaten können nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch den Berufsförderungsdienst (BFD) der Bundeswehr gefördert werden. Der Bund übernimmt in diesem Fall die Kosten für Schulgeld, Gebühren und Lernmittel sowie den Finanzhilfeanteil des Landes.

Auszug aus dem BFD über die Höchstbeträge für berufliche Bildung:

Nach 15 Monaten Wehrdienstzeit beträgt die Förderung 6.210,00 EUR (über 21 Monate).
Nach 36 Monaten Wehrdienstzeit beträgt die Förderung 8.515,00 EUR über 21 Monate).
Nach 60 Monaten Wehrdienstzeit beträgt die Förderung 12.195,00 EUR (über 36 Monate).

Für weitere Informationen wenden Sie sich an Ihr zuständiges Kreiswehrersatzamt (KWEA).

Begabtenförderung

Begabtenförderung

Für die Ausbildung (SBB)

Die Stiftung Begabtenförderungswerk berufliche Bildung (SBB) führt im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung das Begabtenförderungsprogramm der Bundesregierung durch.
Jetzt ist die Begabtenförderung berufliche Bildung noch attraktiver geworden. Förderfähig sind jetzt auch berufsbegleitende Studiengänge
. Aus den Fördermitteln können Stipendiatinnen und Stipendiaten des Programms bis zu 5.100 EUR für anspruchsvolle Weiterbildungen erhalten. Die Förderung läuft über maximal drei Jahre.

Voraussetzungen:

Sie sind Stipendiat/-in der Begabtenförderung berufliche Bildung. Wenn Sie noch nicht Stipendiat/-in sind, müssen Sie zunächst aufgenommen werden.
Informationen zur Bewerbung finden Sie unter:
www.begabtenfoerderung.de
Das Programm richtet sich an junge Berufsabsolventinnen und -absolventen (Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder in einem bundesgesetzlich geregelten Fachberuf im Gesundheitswesen), die eine besondere Begabung erkennen lassen. Das Aufnahmealter ist auf 24 Jahre beschränkt und kann nur durch Anrechnung bestimmter Zeiten wie:

  • Mutterschutz- und Erziehungszeiten
  • Grundwehr- / Zivildienst
  • FSJ (Freiwilliges Soziales Jahr) oder FÖJ (Freiwilliges Ökologisches Jahr)
  • Tätigkeit als Entwicklungshelfer/in
  • Schwerwiegende Erkrankung von mehr als 3 Monaten Dauer
  • Besuch beruflicher Vollzeitschulen

verlängert werden.
Wer zum Aufnahmezeitpunkt das 28. Lebensjahr vollendet hat, kann nicht mehr aufgenommen werden

Für das Studium

Die staatlich finanzierte Begabtenförderung im Hochschulbereich umfasst elf staatlich geförderte Begabtenförderungswerke, die in einer Arbeitsgemeinschaft organisiert sind.

An wen muss man die Bewerbung für ein Studienstipendium richten?
Die Bewerbungen werden direkt an die zuständigen Begabtenförderungswerke gerichtet. Außer bei dem Begabtenförderungswerk "Studienstiftung des Deutschen Volkes", welches aufgrund von Vorschlägen von Schulen und Lehrern auswählt, haben Sie bei den anderen Werken die Möglichkeit sich selbst zu bewerben.

Muss ein Stipendium zurückgezahlt werden?
Stipendien für Studierende sind nicht zurückzuzahlen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um ein Stipendium zu erhalten?
Die Begabtenförderungswerke entscheiden, ob man für ein Stipendium in Frage kommt. Wichtig sind hierbei:

  • herausragende Befähigung
  • Potenzial für einen zukünftigen, bedeutsamen Beitrag zum Gemeinwesen

Relevant sind, in Anlehnung an die Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, neben dem eigenen Einkommen (und ggf. dem des Ehepartners) insbesondere das elterliche Einkommen.

Wie hoch ist die Förderungshöhe?
Der Förderungssatz liegt derzeit bei 525,- EUR. Zusätzlich erhalten die Stipendiaten ein einkommensunabhängiges Büchergeld von monatlich 80 EUR und ggf. einen Familienzuschlag in Höhe von 155,- EUR.

Steuerliche Förderung

Steuerliche Förderung

Fort- und Weiterbildungskosten sind in dem Jahr steuerlich geltend zu machen, in dem sie tatsächlich gezahlt werden. Das Gleiche gilt für erhaltene Zuschüsse, d. h., sie mindern in dem Jahr die steuerlich absetzbaren Aufwendungen, in dem sie Ihnen tatsächlich zufließen.

Sofern hierüber bei der Erstellung der Jahressteuererklärung Fragen bestehen, können auch das örtlich zuständige Finanzamt bzw. ein Steuerberater weiterhelfen.

Für die nachstehenden Informationen und beschriebenen Verfahren kann keine Garantie übernommen werden! Wenden Sie sich für bindende Auskünfte an Ihr zuständiges Finanzamt. Damit das Schulgeld gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden kann, muss es sich bei der Schule um eine staatlich genehmigte Ersatzschule oder eine nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschule handeln. Nur in diesem Fall sind 30% des Schulgeldes vom steuerpflichtigen Einkommen abzugsfähig.
Ob eine Schule das Kriterium einer Ersatz- bzw. Ergänzungsschule erfüllt, ist zum einen abhängig vom Schulstandort (Bundesland) und zum anderen von der Ausbildungsrichtung (Ergotherapie, Logopädie, Physiotherapie, etc).

Anfallende Zinsen für aufgenommene Darlehen zur Ausbildungsfinanzierung der Aus- und Fortbildungen können steuermindernd wirken.

Umschülerinnen und Umschüler können unter dem Stichwort "Werbungskosten" alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Fortbildung, dies gilt u. U. auch für Ihre Ausbildungskosten, geltend machen.

Voraussetzung hierfür ist ein steuerpflichtiges Einkommen während der Fortbildungszeit, wobei hierzu auch die gemeinsame Veranlagung mit dem Ehepartner zählt. In einigen Fällen hat das Bundesfinanzgericht entschieden, dass die Fortbildungskosten vollständig abgesetzt werden können.

Bildungsprämie

Bildungsprämie

Die Bildungsprämie bietet drei neue Finanzierungskomponenten zur Finanzierung von individueller beruflicher, nicht betrieblicher Weiterbildung:

  • Einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 Euro können alle Erwerbstätigen erhalten, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen nach § 13 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz (VermBG)25.600 Euro (51.200 Euro bei gemeinsam Veranlagten) nicht übersteigt. Mindestens den gleichen finanziellen Betrag müssen sie dabei selbst für die Weiterbildung aufbringen.
  • Im VermBG wird zur Finanzierung von Weiterbildung eine Entnahme aus den Guthaben in Höhe der entstehenden Kosten erlaubt, auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne dass damit die Arbeitnehmersparzulage verloren geht. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur Änderung des Vermögensbildungsgesetzes.
  • Ein Weiterbildungsdarlehen kann auch bei höheren Einkommen in Anspruch genommen werden. Rechtsgrundlage wird eine entsprechende Förderrichtlinie sein.

Die Richtlinie ist befristet bis zum 31.12.2011.

Weiter Informationen finden Sie:
http://www.bildungspraemie.info/

Förderung über die Rentenversicherung

Förderung über die Rentenversicherung

Personen, die über die Rentenversicherung als Rehabilitand betreut werden und  ihre vorangegangene Tätigkeit nicht mehr ausüben können, haben die Möglichkeit, in einem neuen Beruf ausgebildet oder umgeschult zu werden. Grundsätzlich hat die Teilhabe am Arbeitsleben gegenüber einer Rentenzahlung den Vorrang.

Die  Voraussetzungen (Alter, regionale Arbeitsmarktlage, beruflicher Hintergrund) für die berufliche Neuausrichtung  sind  durch die betroffenen Personen mit dem zuständigen Berater der Rentenversicherung zu prüfen. Ziel der Bewilligung von Leistungen ist generell die langfristige Integration in das Erwerbsleben.

 

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